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Der Ausbildungsvertrag

Wesentliche Regelungen und Normen zum Ausbildungsverhältnis ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie aus den Jugendschutzgesetzen und eventuellen Tarifverträgen. Die wichtigsten davon wollen wir Euch näher bringen - am Anfang steht der Ausbildungsvertrag.

Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages besteht keine Formvorschrift. Jedoch ist spätestens vor Beginn der Berufsausbildung der wesentliche Inhalt schriftlich niederzulegen. Zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages gehören folgende Angaben:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;
  • Dauer der Probezeit;
  • Zahlung und Höhe der Vergütung;
  • Dauer des Urlaubs;
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann;
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Wichtig ist, dass über diese Mindestangaben hinausgehende Abreden, wie z.B. die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte bzw. Berufsschule oder die Nutzung eines Dienstwagens ausdrücklich im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden.

Weigert sich der Ausbilder, einen schriftlichen Ausbildungsvertrag auszuhändigen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

In der Praxis gibt es meist Musterverträge des Bundesausschusses für Berufsausbildung bei den Innungen und der Industrie- und Handelskammer.

Ferner ist die Vereinbarung zur Zahlung von Entschädigungen, Ausbildungskosten, Vertragsstrafen und Schadenersatz durch den Auszubildenden nichtig. Der Begriff "Entschädigung" ist weit auszulegen, wie z.B. die Gewährung eines Darlehens durch die Eltern des Auszubildenden an den Ausbilder bzw. der Abschluss eines Kaufvertrages als Gegenleistung für den Ausbildungsplatz.

Haben in diesem Zusammenhang der Auszubildende bzw. dessen Eltern Leistungen an den Ausbilder erbracht, besteht ein Rückzahlungsanspruch.

Zu den vom Ausbilder zu zahlenden Ausbildungskosten gehören unter anderem die entstehenden Personal- und Sachkosten sowie Kosten für die Verpflegung und Unterbringung des Auszubildenden, die dadurch entstehen, dass die praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebes erfolgt.

Anwaltskanzlei Striegel & Kiau:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

Autor: RAin Annett Striegel

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